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Text File | 1996-11-17 | 91.6 KB | 2,093 lines |
- Bundesrat Drucksache 387/92 05.06.1992
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- Gesetzbeschluβ des Deutschen Bundestages:
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- Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 5. Juni 1992 aufgrund
- der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (4.
- Ausschuss) den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P.
- eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens
- mit der Mehrheit seiner Mitglieder in der nachstehenden Fassung angenommen:
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- GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES ASYLVERFAHRENS
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- Artikel 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
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- Inhaltsübersicht
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- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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- Par. 1 Geltungsbereich
- Par. 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
- Par. 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
- Par. 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
- Par. 5 Bundesamt
- Par. 6 Bundesbeauftragter
- Par. 7 Erhebung personenbezogener Daten
- Par. 8 Übermittlung personenbezogener Daten
- Par. 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
- Par. 10 Zustellungsvorschriften
- Par. 11 Ausschluss des Widerspruchs
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- Zweiter Abschnitt: Asylverfahren
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- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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- Par. 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
- Par. 13 Asylantrag
- Par. 14 Antragstellung
- Par. 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
- Par. 16 Sicherung der Identität
- Par. 17 Sprachmittler
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- Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Asylverfahrens
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- Par. 18 Aufgaben der Grenzbehörde
- Par. 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
- Par. 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
- Par. 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
- Par. 22 Meldepflicht
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- Dritter Unterabschnitt: Verfahren beim Bundesamt
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- Par. 23 Antragstellung bei der Aussenstelle
- Par. 24 Pflichten des Bundesamtes
- Par. 25 Anhörung
- Par. 26 Familienasyl
- Par. 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
- Par. 28 Nachfluchttatbestände
- Par. 29 Unbeachtliche Asylanträge
- Par. 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
- Par. 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
- Par. 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme
- Par. 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
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- Vierter Unterabschnitt: Aufenthaltsbeendigung
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- Par. 34 Abschiebungsandrohung
- Par. 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
- Par. 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher
- Unbegründetheit
- Par. 37 Weiteres Verfahren bei stattgegebener gerichtlicher Entscheidung
- Par. 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des
- Asylantrages
- Par. 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
- Par. 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
- Par. 41 Gesetzliche Duldung
- Par. 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
- Par. 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
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- Dritter Abschnitt: Unterbringung und Verteilung
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- Par. 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
- Par. 45 Aufnahmequoten
- Par. 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
- Par. 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
- Par. 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
- wohnen
- Par. 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
- Par. 50 Landesinterne Verteilung
- Par. 51 Länderübergreifende Verteilung
- Par. 52 Quotenanrechnung
- Par. 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
- Par. 54 Unterrichtung des Bundesamtes
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- Vierter Abschnitt: Recht des Aufenthalts
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- Erster Unterabschnitt: Aufenthalt während des Asylverfahrens
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- Par. 55 Aufenthaltsgestattung
- Par. 56 Räumliche Beschränkung
- Par. 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufenthaltseinrichtung
- Par. 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
- Par. 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
- Par. 60 Auflagen
- Par. 61 Erwerbstätigkeit
- Par. 62 Gesundheitsuntersuchung
- Par. 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
- Par. 64 Ausweispflicht
- Par. 65 Herausgabe des Passes
- Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- Par. 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
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- Zweiter Unterabschnitt: Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens
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- Par. 68 Aufenthaltserlaubnis
- Par. 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten
- Par. 70 Aufenthaltsbefugnis
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- Fünfter Abschnitt: Folgeantrag
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- Par. 71 Folgeantrag
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- Sechster Abschnitt: Erlöschen der Rechtsstellung
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- Par. 72 Erlöschen
- Par. 73 Widerruf und Rücknahme
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- Siebenter Abschnitt: Gerichtsverfahren
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- Par. 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- Par. 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
- Par. 76 Einzelrichter
- Par. 77 Entscheidung des Gerichts
- Par. 78 Rechtsmittel
- Par. 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
- Par. 80 Ausschluss der Beschwerde
- Par. 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
- Par. 82 Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
- Par. 83 Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für
- Streitigkeiten nach diesem Gesetz
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- Achter Abschnitt: Straf- und Bussgeldvorschriften
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- Par. 84 Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung
- Par. 85 Sonstige Straftaten
- Par. 86 Bussgeldvorschriften
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- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
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- Par. 87 Übergangsvorschriften
- Par. 88 Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung
- Par. 89 Einschränkung von Grundrechten
- Par. 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
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- (Artikel 2: Änderung des Ausländergesetzes)
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- (Artikel 3: Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
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- (Artikel 4: Verweisung auf aufgehobene Vorschriften)
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- Artikel 5: Übergangsregelungen
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- Artikel 6: Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes
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- Artikel 7: Inkrafttreten
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- ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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- Par. 1 Geltungsbereich
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- (1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte
- nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder Schutz vor
- Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in
- dem ihnen die in Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten
- Gefahren drohen.
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- (2) Dieses Gesetz gilt nicht
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- 1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
- heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil
- III. Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- zuletzt geändert durch Artikel 7 Par. 13 des Gesetzes vom 12. September
- 1990 (BGBl. I S. 2002).
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- 2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Massnahmen für im Rahmen
- humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
- (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9.
- Juli 1990 (BGBl. I S. 1354).
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- Par. 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
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- (1) Asylberechtigte geniessen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem
- Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.
- I 1953 II S. 559).
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- (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine
- günstigere Rechtsstellung einräumen.
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- (3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
- 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten
- als Asylberechtigte.
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- Par. 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
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- Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die
- Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bundesamt oder ein Gericht
- unanfechtbar festgestellt hat, dass ihm in dem Staat, dessen
- Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen
- gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
- bezeichneten Gefahren drohen.
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- Par. 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
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- Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten
- verbindlich, in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der
- Vorraussetzung des Par. 51 Ab. 1 des Ausländergesetzes rechtserheblich
- ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren.
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- Par. 5 Bundesamt
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- (1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung
- ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Massgabe dieses Gesetzes auch für
- ausländerrechtliche Massnahmen und Entscheidungen zuständig.
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- (2) Über den einzelnen Asylantrag einschliesslich der Feststellung, ob die
- Vorraussetzung des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
- entscheidet ein insoweit weisungsgebundener Bediensteter des Bundesamtes.
- Der Bedienstete muss mindestens Beamter des gehobenen Dienstes oder
- vergleichbarer Angestellter sein. Der Bundesminister des Inneren kann
- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere
- Beamte des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung, Befähigung
- und fachliche Leistung auszeichnen und besondere Berufserfahrungen
- besitzen.
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- (3) Der Bundesminister des Inneren bestellt den Leiter des Bundesamtes.
- Dieser sorgt für die ordnungsgemässe Organisation der Asylverfahren.
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- (4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen
- Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens
- 500 Unterbringungsplätzen eine Aussenstelle einrichten. Er kann in
- Abstimmung mit den Ländern weitere Auβenstellen einrichten.
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- (5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm
- sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben
- den Auβenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung
- gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen
- Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten
- sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu
- regeln.
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- Par. 6 Bundesbeauftragte
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- (1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
- bestellt.
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- (2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt
- und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- beteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Gegen
- Entscheidungen des Bundesamtes kann er klagen
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- (3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister der Inneren berufen und
- abberufen. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
- Verwaltungsdienstes haben.
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- (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bundesministers des Inneren
- gebunden.
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- Par. 7 Erhebung personenbezogener Daten
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- (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum
- Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben,
- soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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- (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne
- Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen
- Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
-
- 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder
- zwingend voraussetzt.
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- 2. es offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt und
- kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis der Erhebung seine
- Einwilligung verweigern würde.
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- 3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen
- unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde,
-
- 4. die zu erfüllenden Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen
- Personen oder Stellen erforderlich macht oder
-
- 5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.
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- Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und
- nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen
- des Betroffenen beeinträchtigt werden.
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- Par. 8 Übermittlung personenbezogener Daten
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- (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (Par. 67 Abs. 1) den mit der
- Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordenen
- Umstände mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
- oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
- entgegenstehen.
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- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über
- ein förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung eines
- Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates
- sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer
- einen Asylantrag gestellt hat.
-
- (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch zum Zwecke der
- Ausführung des Ausländergesetzes den damit betrauten Behörden, soweit es
- zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich
- ist, übermittelt werden und von diesen dafür verwendet werden.
-
- (4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
- bleibt unberührt.
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- Par. 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
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- (1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der
- Vereinten Nationen werden.
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- (2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
- Nationen auf dessen Ersuchen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35
- des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Entscheidungen
- und deren Begründungen.
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- (3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Vorfolgungsgründe
- dürfen, ausser in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich
- der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
- Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig
- nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers bedarf es nicht, wenn
- dieser sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und kein Grund zu der
- Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Ausländers
- entgegenstehen.
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- (4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie
- übermittelt wurden.
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- Par. 10 Zustellungsvorschriften
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- (1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen,
- dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörden
- und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er
- jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich
- anzuzeigen.
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- (2) Der Ausländer muss Zustellungen und Mitteilungen unter der letzten
- Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder
- seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten zu lassen, wenn er für
- das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen
- Empfangsberechtigten benannt hat oder diesem nicht zugestellt werden kann.
- Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die
- Zustellung mit der Aufgabe der Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung
- als unzustellbar zurückkommt.
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- (3) Müsste eine Zustellung ausserhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist
- durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des Par. 15
- Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des
- Verwaltungszustellungsgerichtes finden Anwendung.
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- (4) Der Ausländer ist bei der Antragsstelle schriftlich und gegen
- Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
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- Par. 11 Ausschuss des Widerspruchs
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- Gegen Massnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein
- Widerspruch statt.
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- ZWEITER ABSCHNITT: ASYLVERFAHREN
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- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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- Par. 12 Handlungsfähiger Minderjähriger
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- (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist
- auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht
- nach Massgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle
- seine Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
- Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
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- (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des
- Bürgerlichen Gesetzbuches dafür massgebend, ob ein Ausländer als
- minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die
- sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines
- Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
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- Par. 13 Asylantrag
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- (1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf
- andere Weise geäusserten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im
- Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz
- vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt,
- in dem ihm in Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren
- drohen.
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- (2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die
- Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als
- auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung
- als Asylberechtigter beantragt.
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- Par. 14 Antragstellung
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- (1) Der Asylantrag ist bei der Aussenstelle des Bundesamtes zu stellen,
- die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtungen
- zugeordnet ist.
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- (2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
-
- 1. eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als
- sechs Monaten besitzt,
-
- 2. sich in Haft oder sonstigen öffentlichen Gewahrsam, in einem
- Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer
- Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
-
- 3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein gesetzlicher
- Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
-
- Die Ausländerbehörde leistet einen ihr eingereichten schriftlichen Antrag
- unverzüglich dem Bundesamt zu.
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- Par. 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
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- (1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des
- Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen
- Bevollmächtigten vertreten lässt.
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- (2) Er ist insbesondere verpflichtet,
-
- 1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die
- erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu
- machen;
-
- 2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm eine
- Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;
-
- 3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten
- Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen,
- Folge zu leisten;
-
- 4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes
- betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
-
- 5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem
- Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
- vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
-
- 6. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Massnahmen zu dulden.
-
- (3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 5 sind
- insbesondere
-
- 1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für
- die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein
- können,
-
- 2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmigungen und
- sonstige Grenzübertrittspapiere,
-
- 3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
-
- 4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die
- benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten
- nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das
- Bundesgebiet sowie
-
- 5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich
- beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen
- Entscheidungen und Massnahmen einschliesslich der Feststellung und
- Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von
- Bedeutung sind.
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- (4) Durch die Rücknahme des Asylantrages werden die Mitwirkungspflichten
- des Ausländers nicht beendet.
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- Par. 16 Sicherung der Identität
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- (1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch
- erkennungsdienstliche Massnahmen zu sichern, es sei denn, dass er eine
- unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder noch nicht das 14.
- Lebensjahr vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke
- aller zehn Finger aufgenommen werden.
-
- (2) Zuständig für erkennungsdienstliche Massnahmen sind das Bundesamt und,
- sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den Par. 18 und
- 19 bezeichneten Behörden. Sie können auch den Ausländer und Sachen, die
- von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn er seiner Verpflichtung nach
- Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, dass er
- im Besitz dieser Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von Personen
- gleichen Geschlechts untersucht werden.
-
- (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach
- Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruckblätter zum Zwecke der
- Identitätssicherung. Er darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner
- Aufgaben aufbewahrte erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das
- Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der
- Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach
- anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
-
- (4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt
- getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und
- gesondert gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung in
- Dateien.
-
- (5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Abs. 1 gewonnenen Unterlagen ist
- auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von
- Beweismitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass dies
- zur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur Abwehr einer
- erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die
- Unterlagen dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder
- vermisster Personen verwendet werden.
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- (6) Nach Abs. 1 gewonnene Unterlagen sind zu vernichten
-
- 1. nach unanfechtbarer Anerkennung,
-
- 2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Abkommen über die
- Rechtsstellung der Flüchtlinge,
-
- 3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung,
-
- 4. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens;
- die entsprechenden Daten sind zu löschen.
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- Par. 17 Sprachmittler
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- (1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so
- ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder
- sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des
- Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der
- Ausländer sich mündlich verständigen kann.
-
- (2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten
- Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.
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- Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Asylverfahrens
-
- Par. 18 Aufgaben der Grenzbehörde
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- (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des
- grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl
- nachsucht, ist unverzüglich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur
- Meldung weiterzuleiten.
-
- (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,
-
- 1. wenn offensichtlich ist, dass er bereits in einem anderen Staat vor
- politischer Verfolgung sicher war (Par. 27 Abs. 1), oder
-
- 2. wenn offensichtlich ist, dass er sich vor seiner Einreise in das
- Bundesgebiet länger als drei Monate in einem Mitgliedstaat der
- Europäischen Gemeinschaften, in Österreich, der Schweiz, Schweden oder
- Norwegen aufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass
- er dort, obwohl er ein Asylbegehren geltend gemacht hat, eine Abschiebung
- in einen Staat zu befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung droht,
- oder
-
- 3. im Falle des Par. 27 Abs. 2.
-
- (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im
- grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer
- unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Abs. 2
- vorliegen.
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- (4) Die Grenzbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 den Ausländern
- erkennungsdienstlich zu behandeln.
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- Par. 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
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- (1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei
- eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des Par. 14 Abs. 1
- unverzüglich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung
- weiterzuleiten.
-
- (2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den Ausländer
- erkennungsdienstlich zu behandeln (Par. 16 Abs. 1 ). Sie können hiervon
- absehen, wenn sich der Ausländer mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- ausweisen kann; in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche
- Behandlung beim Bundesamt.
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- (3) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.
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- Par. 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
-
- (1) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung
- weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unverzüglich mit.
-
- (2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung unverzüglich zu
- folgen.
-
- Par. 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
-
- (1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung
- weiterleiten, nehmen die in Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten
- Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der
- Aufnahmeeinrichtung zu.
-
- (2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme
- zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
-
- (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung
- leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Aussenstelle des
- Bundesamtes zu.
-
- (4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung
- genommenen Unterlagen auszuhändigen.
-
- (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für
- die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende
- Massnahmen nicht mehr benötigt werden.
-
- Par. 22 Meldepflicht
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- (1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Aussenstelle des
- Bundesamtes zu stellen hat (Par. 14 Abs. 1), hat sich in einer
- Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet
- ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter.
-
- (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,
- dass die Meldung nach Abs. 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung
- erfolgen muss. In den Fällen des Par. 18 Abs. 1 und des Par. 19 Abs. 1 ist
- der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
-
- Dritter Unterabschnitt: Verfahren beim Bundesamt
-
- Par. 23 Antragstellung bei der Aussenstelle
-
- Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist
- verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung
- genannten Termin bei der Aussenstelle des Bundesamtes zur Stellung des
- Asylantrages persönlich zu erscheinen.
-
- Par. 24 Pflichten des Bundesamtes
-
- (1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen
- Beweise. Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. Von einer Anhörung
- kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt
- anerkennen will.
-
- (2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bundesamt auch die
- Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des
- Ausländergesetzes vorliegen.
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- (3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über die
- getroffene Entscheidung und die von dem Ausländer vorgetragenen oder sonst
- erkennbaren Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über
- die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu
- beschaffen.
-
- Par. 25 Anhörung
-
- (1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht
- vor politischer Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben
- machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze,
- Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in
- anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der
- Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren
- eingeleitet oder durchgeführt ist.
-
- (2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die
- einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat
- entgegenstehen.
-
- (3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben,
- wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der
- Ausländer ist darauf hinzuweisen.
-
- (4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem
- Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung
- des Ausländers und seines Bevollmächtigen bedarf es nicht. Entsprechendes
- gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der
- Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die
- Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein
- Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
- Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung,
- entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung
- des Ausländers zu berücksichtigen ist.
-
- (5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer
- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung
- abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne
- genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer
- Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu
- geben. Äussert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht,
- entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung
- des Ausländers zu würdigen ist. Par. 33 bleibt unberührt.
-
- (6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich
- als Vertreter des Bundes, eines Landes, des Hohen Flüchtlingskommissars
- der Vereinten Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für
- Flüchtlingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen
- kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die
- Anwesenheit gestatten.
-
- (7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
- wesentlichen Angaben des Ausländers enthält.
-
- Par. 26 Familienasyl
-
- (1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylberechtigter
- anerkannt, wenn
-
- 1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylbewerber
- politisch verfolgt wird,
-
- 2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem
- Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
-
- 3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder
- zurückzunehmen ist.
-
- Satz 1 gilt entsprechend für die minderjährigen ledigen Kinder eines
- Asylberechtigten, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der
- Anerkennung bereits geboren waren.
-
- (2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im Zeitpunkt ihrer
- Asylantragstellung minderjährigen ledigen eines Asylberechtigten. Für im
- Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborenen Kinder
- ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.
-
- (3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der nach Absatz 2 als
- Asylberechtigter anerkannt worden ist.
-
- Par. 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
-
- (1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat vor politischer
- Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.
-
- (2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen Staat
- ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der
- Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in einem anderen Staat vor
- politischer Verfolgung sicher war.
-
- (3) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm keine politische
- Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei
- Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer
- Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht,
- dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische
- Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen war.
-
- Par. 28 Nachfluchttatbestände
-
- Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach
- Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenen Entschluss geschaffen hat, es
- sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits in
- Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere
- keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und
- Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden
- konnte.
-
- Par. 29 Unbeachtliche Asylanträge
-
- (1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der
- Ausländer bereits in einem anderes Staat vor politischer Verfolgung sicher
- war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in
- dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.
-
- (2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht möglich, ist das
- Asylverfahren fortzuführen. Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt
- unverzüglich zu unterrichten.
-
- Par. 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
-
- (1) Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die
- Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die
- Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich
- nicht vorliegen.
-
- (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach
- den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer
- nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation
- oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet
- aufhält.
-
- (3) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich
- unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen
- Asylantrag im Sinne des Par. 13 Abs. 1 handelt.
-
- Par. 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
-
- (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist
- schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung
- zuzustellen.
-
- (2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach Par. 30 Abs. 3
- ist ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1
- des Ausländergesetzes vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter
- anerkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag
- auf die Feststellung der Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des
- Ausländergesetzes beschränkt war.
-
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unbeachtliche
- Asylanträge ist festzustellen, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des
- Ausländergesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der
- Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird.
-
- (4) Wird ein Ausländer nach Par. 26 als Asylberechtigter anerkannt, soll
- von den Feststellungen zu Par. 51 Abs. 1 und Par. 53 des Ausländergesetzes
- abgesehen werden.
-
- Par. 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme
-
- Im Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das Bundesamt in seiner
- Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob
- Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausländergesetzes vorliegen: in
- den Fällen des Par. 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.
-
- Par. 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
-
- Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren
- trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt.
- In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende
- Folge hinzuweisen.
-
- VIERTER UNTERABSCHNITT: AUFENTHALTSBEENDIGUNG
-
- Par. 34 Abschiebungsandrohung
-
- (1) Das Bundesamt erlässt nach den Par. 50 und 51 Abs. 4 des
- Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als
- Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
- Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist
- nicht erforderlich.
-
- (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den
- Asylantrag verbunden werden.
-
- Par. 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
-
- Im Falle eines unbeachtlichen Asylantrages droht das Bundesamt dem
- Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher
- war, und weist ihn in der Androhung darauf hin, dass er auch in jeden
- europäischen Staat abgeschoben werden kann, über den er eingereist ist und
- der das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf Flüchtlinge
- aus dem Herkunftsland des Ausländer anwendet.
-
- Par. 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher
- Unbegründetheit
-
- (1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen
- Unbegründetheit des Asylantrags beträgt die dem Ausländer zu setzende
- Ausreisefrist eine Woche.
-
- (2) Anträge nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die
- Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu
- stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
- innerhalb dieser Frist anzugeben. Der Ausla "nder ist hierauf hinzuweisen.
- Par. 74 Abs. 2 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes und Par. 58 der
- Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Abschiebung
- ist bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung
- ausgesetzt.
-
- Par. 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
-
- (1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unbeachtlichkeit des
- Antrages und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das
- Verwaltungsgericht dem Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der
- Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren
- fortzuführen.
-
- (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich
- unbegründet abgelehnten Asylantrages dem Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der
- Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem
- unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
-
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des
- Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der
- Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.
-
- Par. 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des
- Asylantrages
-
- (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht
- als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende
- Ausreisefrist einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die
- Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des
- Asylverfahrens.
-
- (2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des
- Bundesamtes beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
-
- (3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der Klage kann dem
- Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn
- er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
-
- Par. 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
-
- (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben, erlässt das
- Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende
- Ausreisefrist beträgt einen Monat.
-
- (2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der
- Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des
- Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.
-
- Par. 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
-
- (1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren
- Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, über eine vollziehbare
- Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung
- erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das
- Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen eines
- Abschiebungshindernisses nach Par. 53 des Ausländergesetzes nur
- hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und
- das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt.
-
- (2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das
- Verwaltungsgericht in den Fällen der Par. 38 Abs. 2 und Par. 39 die
- aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
-
- Par. 41 Gesetzliche Duldung
-
- (1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
- Abschiebungshindernisses nach Par. 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes
- festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer
- von drei Monaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines Antrages
- nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Klageerhebung
- mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen, im übrigen mit dem
- Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes.
-
- (2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der Abschiebung widerrufen.
- Sie entscheidet über die Erteilung einer Duldung nach Ablauf der drei
- Monate.
-
- Par. 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen des
- Bundesamtes
-
- Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des
- Verwaltungsgerichts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach
- Par. 53 des Ausländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und
- Wegfall des Abschiebungshindernisses nach Par. 53 Abs. 3 des
- Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer
- Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
-
- Par. 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung des Abschiebung
-
- (1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, darf eine
- nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung
- erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach Par. 42 Abs, 2 Satz 2
- des Ausländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
-
- (2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung mit
- einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten beantragt, wird die
- Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar.
- Im übrigen steht Par. 69 des Ausländergesetzes der Abschiebung nicht
- entgegen.
-
- (3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder
- gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen
- Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung auch
- abweichend von Par. 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend
- aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen.
-
- DRITTER ABSCHNITT: UNTERBRINGUNG UND VERTEILUNG
-
- Par. 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
-
- (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender
- die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu
- unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den
- monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige
- Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
-
- (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt
- den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die
- voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an
- Unterbringungsplätzen mit.
-
- (3) Par. 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
- 26. Juni 1990, BGBl 1 S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen.
-
- Par. 45 Aufnahmequoten
-
- Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von
- Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis
- zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich
- die Aufnahmequote nach folgenden Schlüssel:
-
- Sollanteil v. H.
-
- Baden-Württemberg 12,2
- Bayern 14,0
- Berlin 2,2
- Brandenburg 3,5
- Bremen 1,0
- Hamburg 2,6
- Hessen 7,4
- Mecklenburg-Vorpommern 2,7
- Niedersachsen 9,3
- Nordrhein-Westfalen 22,4
- Rheinland-Pfalz 4,7
- Saarland 1,4
- Sachsen 6,5
- Sachsen-Anhalt 4,0
- Schleswig-Holstein 2,8
- Thüringen 3,3
-
- Par. 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
-
- (1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist die Aufnahmeeinrichtung,
- in der er sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringunsplatz
- im Rahmen der Quote nach Par. 45 verfügt und die ihr zugeordnete
- Aussenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des
- Ausländers bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die
- nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des
- Ausländers zuständig.
-
- (2) Eine von Bundesminister des Innern bestimmte zentrale
- Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung
- dieser die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung.
- Massgebend dafür sind die Aufnahmequoten nach Par. 45, in diesem Rahmen
- die vorhandenen freien Unterbringungsplätze und sodann die
- Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen Aussenstelle des Bundesamtes in
- bezug auf die Herkunftsländer der Ausländer. Von mehreren danach in
- Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als
- zuständig benannt.
-
- (3) die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen
- Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer unter Angabe der
- Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen
- ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden.
-
- (4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle
- jederzeit über die für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
- erforderlichen Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand
- und alle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrichtung
- unterrichtet ist.
-
- (5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stalle benannt der
- zentralen Verteilungsstelle die zuständige Aufnahmeeinrichtung für den
- Fall, dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist
- und über keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen
- verfügt.
-
- Par. 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
-
- (1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Aussenstelle des Bundesamtes
- zu stellen haben (Par. 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen,
- längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen
- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den Fällen des Par. 14
- Abs. 2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der
- Entscheidung des Bundesamtes entfallen.
-
- (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer
- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der
- Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
-
- (3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist
- der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte
- erreichbar zu sein.
-
- Par. 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
- wohnen
-
- Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor
- Ablauf von drei Monaten, wenn
-
- 1. der Ausländer verpflichtet ist, an einem andren Ort oder in einer
- anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
-
- 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
-
- 3. ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird.
-
- Par. 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
-
- (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu
- beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung
- kurzfristig nicht möglich ist.
-
- (2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen
- Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen
- Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.
-
- Par. 50 Landesinterne Verteilung
-
- (1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen
- und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen
- Landesbehörde mitteilt, dass
-
- 1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der
- Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob
- Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausländergesetzes vorliegen, oder
-
- 2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
- Entscheidung des Bundesamtes angeordnet oder
-
- 3. der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung des Ausländers Klage
- erhoben hat.
-
- (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt,
- durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch
- Landesgesetz geregelt ist.
-
- (3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei
- Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der
- Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
-
- (4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die
- Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer
- Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer
- Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung ist die
- Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu
- berücksichtigen.
-
- (5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird
- der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen
- Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der
- Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
-
- (6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung
- angegebenen Stelle zu begeben.
-
- Par. 51 Länderübergreifende Verteilung
-
- (1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer
- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten
- sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen
- humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch
- länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
-
- (2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über
- den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der
- weitere Aufenthalt beantragt ist.
-
- Par. 52 Quotenanrechnung
-
- Auf die Quoten nach Par. 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den
- Fällen des Par. 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie Par. 51 angerechnet.
-
- Par. 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
-
- (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht
- mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in
- der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind
- sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu
- berücksichtigen.
-
- (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet,
- wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein
- Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein
- Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine
- anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand
- dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt
- oder ein Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Par. 51
- Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der Sätze 1 und 2
- endet die Verpflichtung auch für den Ehegatten und die minderjährigen
- Kinder des Ausländers.
-
- Par. 54 Unterrichtung des Bundesamtes
-
- Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat,
- teilt dem Bundesamt unverzüglich
-
- l. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
-
- 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mit.
-
- VIERTER ABSCHNITT: RECHT DES AUFENTHALTS
-
- Erster Unterabschnitt: Aufenthalt während des Asylverfahrens
-
- Par. 55 Aufenthaltsgestattung
-
- (1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des
- Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet
- (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem
- bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
-
- (2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom
- Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und eine Aufenthaltsgenehmigung mit
- einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in Par. 69 Abs. 2
- und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen eines
- Aufenthaltsgenehmigungsantrages. Par. 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes
- bleibt unberührt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer
- Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren
- Verlängerung beantragt hat.
-
- (3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder eine
- Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist,
- wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der
- Ausländer unanfechtbar anerkannt worden ist.
-
- Par. 56 Räumliche Beschränkung
-
- (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der
- Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers
- zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den Fällen des Par. 14 Abs. 2
- Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der
- Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.
-
- (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen
- Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung
- räumlich auf deren Bezirk beschränkt.
-
- Par. 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
-
- (1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der
- Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es
- erfordern.
-
- (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen
- Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die
- sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis
- unverzüglich erteilt werden.
-
- (3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein
- persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er
- hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
-
- Par. 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
-
- (1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr
- verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den
- Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn
- zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine
- unbillige Härte bedeuten würde.
-
- (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen
- Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die
- sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis
- erteilt werden.
-
- (3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein
- persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
-
- (4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne
- Erlaubnis vorübergehend verlassen, sofern ihn das Bundesamt als
- Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung
- verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist;
- das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht das Vorliegen der
- Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat,
- oder wenn die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtlichen oder
- tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlossen ist. Satz 1 gilt
- entsprechend für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder des
- Ausländers.
-
- (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen
- Gemeinde kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich
- vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
-
- (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die
- Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Ausländer
- ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer
- Ausländerbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können.
-
- Par. 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
-
- (1) Die Verlassenspflicht nach Par. 36 des Ausländergesetzes kann, soweit
- erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs
- durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben
- werden.
-
- (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der
- Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die
- freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert ist und
- andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
-
- (3) Zuständig für Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
-
- 1. die Polizeien der Länder,
-
- 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,
-
- 3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,
-
- 4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie
-
- 5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.
-
- Par. 60 Auflagen
-
- (1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen versehen werden.
-
- (2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer
- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann verpflichtet werden,
-
- 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu
- wohnen.
-
- 2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen
- und dort Wohnung zu nehmen.
-
- 3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes
- Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
-
- Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1
- Nr. 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde oder
- Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der
- Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich
- innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äussern.
- Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse
- entgegensteht.
-
- (3) Zuständig für Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist die
- Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist.
-
- Par. 61 Erwerbstätigkeit
-
- (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
- darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.
-
- (2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht durch
- eine Auflage ausgeschlossen werden, sofern das Bundesamt den Ausländer als
- Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung
- verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
-
- Par. 62 Gesundheitsuntersuchung
-
- (1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder
- Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche
- Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschliesslich einer
- Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste
- Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den
- Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.
-
- (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung
- zuständigen Behörde mitzuteilen.
-
- Par. 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
-
- (1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung eine mit den Angaben
- zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die
- Aufenthaltsgestattung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer
- Aufenthaltsgenehmigung ist.
-
- (2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist beträgt bei der
- erstmaligen Ausstellung drei und im übrigen sechs Monate.
-
- (3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt,
- solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
- wohnen. Im übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk
- die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen der
- räumlichen Beschränkung können auch von der Behörde vermerkt werden, die
- sie verfügt hat.
-
- (4) Die Bescheinigung soll von der Ausländerbehörde eingezogen werden,
- wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
-
- Par. 64 Ausweispflicht
-
- (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner
- Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
-
- (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
-
- Par. 65 Herausgabe des Passes
-
- (1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantrages der Pass oder
- Paβersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des
- Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer eine
- Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den
- Vorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
-
- (2) Dem Ausländer kann der Pass oder Paβersatz vorübergehend ausgehändigt
- werden, wenn dies in den Fällen des Par. 58 Abs. 1 für eine Reise oder
- wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung
- der Ausreise des Ausländers erforderlich ist.
-
- Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
-
- (1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im
- Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei
- ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
-
- 1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an
- die er weitergeleitet worden ist,
-
- 2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht
- zurückgekehrt ist,
-
- 3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach Par. 60 Abs. 2 Satz
- 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder
-
- 4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der
- Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;
-
- die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der
- Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von
- zwei Wochen in Empfang genommen hat.
-
- (2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die
- Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der
- Ausländer aufzuhalten hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur
- von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.
-
- Par. 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
-
- (1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
-
- 1. wenn der Ausländer nach Par. 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder
- zurückgeschoben wird,
-
- 2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl
- nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
-
- 3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der
- Entscheidung des Bundesamtes.
-
- 4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach Par. 52 des Ausländergesetzes
- erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
-
- 5. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden
- ist.
-
- (2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2
- genannten Frist, tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft.
-
- Zweiter Unterabschnitt: Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens
-
- Par. 68 Aufenthaltserlaubnis
-
- (1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
- wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung
- der Aufenthaltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt.
-
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
-
- Par. 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten
-
- (1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt die unbefristete
- Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im Besitz eines gültigen von einer
- deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.
-
- (2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter
- keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er
- das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung
- eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen
- ist.
-
- Par. 70 Aufenthaltsbefugnis
-
- (1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das
- Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
- des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat und die
- Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
- nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
-
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
-
- FÜNFTER ABSCHNITT: FOLGEANTRAG
-
- Par. 71 Folgeantrag
-
- (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung
- eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist
- ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des
- Par. 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die
- Prüfung obliegt dem Bundesamt.
-
- (2) Der Folgeantrag ist beim Bundesamt zu stellen.
-
- (3) Liegen die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 bis 3 des
- Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die Par. 34 und 36
- entsprechend anzuwenden.
-
- (4) Stellt der Ausländer innerhalb eines Jahres, nachdem eine nach diesem
- Gesetz ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen
- Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt,
- so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und
- Abschiebungsandrohung; dies gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich
- das Bundesgebiet verlassen hatte. Die Abschiebung darf erst nach einer
- Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1
- bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden.
- Par. 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.
-
- (5) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens
- räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange
- keine andere Entscheidung ergeht. In den Fällen des Absatzes 4 ist für
- ausländerrechtliche Massnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in
- deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
-
- (6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht
- entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
-
- SECHSTER ABSCHNITT: ERLÖSCHEN DER RECHTSSTELLUNG
-
- Par. 72 Erlöschen
-
- (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
- Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
- erlöschen, wenn der Ausländer
-
- 1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder
- durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen
- Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.
-
- 2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt
- hat,
-
- 3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz
- des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, geniesst oder
-
- 4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
- Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt.
-
- (2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis
- unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
-
- Par. 73 Widerruf und Rücknahme
-
- (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
- Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sind
- unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr
- vorliegen. In den Fällen des Par. 26 ist die Anerkennung als
- Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des
- Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt,
- widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen
- nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von einem Widerruf ist
- abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren
- Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat
- abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als
- Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
-
- (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzunehmen, wenn sie auf
- Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher
- Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen
- nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die Feststellung, dass
- die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
- entsprechende Anwendung.
-
- (3) Die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach Par. 53 Abs.
- 1,2,4 oder 6 des Ausländergesetzes vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie
- fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
- vorliegen.
-
- (4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Leiter des Bundesamtes
- oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Dem Ausländer ist die
- beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur
- Äusserung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines
- Monats schriftlich zu äussern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser
- Frist nicht geäussert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer
- ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
-
- (5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in
- Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.
-
- SIEBENTER ABSCHNITT: GERICHTSVERFAHREN
-
- Par. 74 Klagefrist;
-
- Zurückweisung verspäteten Vorbringens
-
- (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von
- zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der
- Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer
- Woche zu stellen (Par. 36 Abs. 2 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb
- einer Woche zu erheben.
-
- (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
- binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung
- anzugeben. Par. 87 b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
- entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die
- Folgen der Fristversäumnis zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und
- Beweismittel bleibt unberührt.
-
- Par. 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
-
- Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen
- der Par. 38 Abs. 1 und Par. 73 aufschiebende Wirkung.
-
- Par. 76 Einzelrichter
-
- (1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit
- einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
- Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
-
- (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn
- bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass
- inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
-
- (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit
- auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung
- der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
- Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
-
- Par. 77 Entscheidung des Gerichts
-
- (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach-
- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht
- die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt massgebend,
- in dem die Entscheidung gefällt wird. Par. 74 Abs. 2 Satz 2 bleibt
- unberührt.
-
- (2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und
- der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der
- Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner
- Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf
- verzichten.
-
- Par. 78 Rechtsmittel
-
- (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in
- Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder
- offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt
- auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den
- Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet,
- das Klagebegehren im übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet
- abgewiesen worden ist.
-
- (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das
- Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht
- zugelassen wird. Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
- findet nicht statt.
-
- (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
-
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
-
- 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
- Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten
- Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
-
- 3. ein in Par. 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter
- Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
-
- (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach
- Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
- Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
- In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist,
- darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
-
- (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch
- Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags
- wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die
- Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
- der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
-
- (6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des Par. 84 Abs. 2 Nr. 2 der
- Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle der Nichtzulassungsbeschwerde.
- Für die Gerichtskosten und die Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für
- Rechtsanwälte steht er ebenfalls der Nichtzulassungsbeschwerde gleich.
-
- Par. 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
-
- (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in bezug auf
- Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des
- Par. 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, Par. 128 a der
- Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
-
- (2) Par. 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
-
- (3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des Ausländers durch
- Beschluss stattgeben, wenn es sie einstimmig für begründet und eine
- mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Par. 125 Abs. 2 Satz 3
- bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
-
- Par. 80 Ausschluss der Beschwerde
-
- Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können
- vorbehaltlich des Par. 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit
- der Beschwerde angefochten werden.
-
- Par. 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
-
- Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als
- zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des
- Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die
- Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach
- Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
-
- Par. 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
-
- In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der
- Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. Die Akten können dem
- bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder
- Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass
- sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die Versendung von Akten gilt
- Satz 2 entsprechend.
-
- Par. 83 Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für
- Streitigkeiten nach diesem Gesetz
-
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den
- Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz besondere
- Spruchkörper zu bilden sowie deren Sitz zu bestimmen. Die
- Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.
-
- ACHTER ABSCHNITT: STRAF- UND BUSSGELDVORSCHRIFTEN
-
- Par. 84 Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung
-
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
- bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im
- Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige
- oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als
- Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Par.
- 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu ermöglichen. In besonders
- schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
- fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
- Täter gewerbsmässig oder aus grobem Eigennutz handelt.
-
- (2) Der Versuch ist strafbar.
-
- (3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne des Par. 11 Abs. 1
- Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.
-
- Par. 85 Sonstige Straftaten
-
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
- wer
-
- 1. entgegen Par. 50 Abs. 6 sich nicht unverzüglich zu der angegebenen
- Stelle begibt,
-
- 2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach Par. 56 Abs. 1 oder 2
- zuwiderhandelt,
-
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Par. 60 Abs. 2 Satz 1 nicht
- rechtzeitig nachkommt.
-
- Par. 86 Bussgeldvorschriften
-
- (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer
- Aufenthaltsbeschränkung nach Par. 56 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
-
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fünftausend
- Deutsche Mark geahndet werden.
-
- NEUNTER ABSCHNITT: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
-
- Par. 87 Übergangsvorschriften
-
- (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
-
- 1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu
- Ende zu führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt
- seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat.
-
- 2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt
- worden sind, entscheidet die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht.
-
- 3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag
- gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach bisher
- geltendem Recht.
-
- (2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende
- Übergangsvorschriften:
-
- 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die Klagefrist
- nach bisher geltendem Recht; die örtliche Zuständigkeit des
- Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Par. 52 Nr. 2 Satz 3 der
- Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
- geltenden Fassung.
-
- 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet
- sich nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor
- Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist.
-
- 3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche
- Entscheidung richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die
- Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts
- wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
-
- 4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach
- bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften
- dieses Gesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine
- Anwendung.
-
- 5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
- eine Aufforderung nach Par. 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
- der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch
- Artikel 7 Par. 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12.
- September 1990 (BGBl. I S. 2002) erlassen worden, gilt insoweit diese
- Vorschrift fort.
-
- Par. 88 Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung
-
- Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der
- Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.
-
- Par. 89 Einschränkung von Grundrechten
-
- (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
- 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
- des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
-
- (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz
- über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im
- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten
- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Par. 185 des Gesetzes vom 16.
- März 1976 (BGBl. I S. 581).
-
- Par. 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
-
- Der Bundesminister des Innern erlässt mit Zustimmung des Bundesrates
- allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
-
- (Artikel 2: Änderung des Ausländergesetzes)
-
- (Artikel 3: Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
-
- (Artikel 4: Verweisung auf aufgehobene Vorschriften)
-
- ARTIKEL 5: ÜBERGANGSREGELUNGEN
-
- A. Bis zum 31. März 1993 ist Artikel 1 mit folgenden Massgaben anzuwenden:
-
- 1. Par. 14 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "Par. 14 Antragstellung
-
- (1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen. Zuständig ist
- die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den
- Fällen des Par. 18 ist die Ausländerbehörde zuständig, an die der
- Ausländer weitergeleitet worden ist. Die Landesregierung oder die von ihr
- bestimmte Stelle kann eine oder mehrere Ausländerbehörden als gemeinsam
- zuständige Ausländerbehörde bestimmen. Sie kann auch bestimmen, dass der
- Asylantrag nur bei bestimmten Ausländerbehörden zu stellen ist.
-
- (2) Der Ausländer hat zur Asylantragstellung persönlich bei der
- Ausländerbehörde zu erscheinen. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer sich
- in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer
- Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet.
-
- (3) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag unverzüglich dem Bundesrat
- (sic! gemeint ist offensichtlich: "Bundesamt") zu."
-
- 2. Par. 16 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "Zuständig für erkennungsdienstliche Massnahmen sind die Auländerbehörden,
- die Grenzbehörden und die Polizei der Länder."
-
- 3. Par. 16 Abs. 3 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden und dem
- Bundesamt den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen,
- soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist."
-
- 4. Par. 18 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des
- grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl
- nachsucht, ist unverzüglich an die für den Einreiseort zuständige
- Ausländerbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten."
-
- 5. Par. 19 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(1) Ein Ausländer, der bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht,
- ist unverzüglich an die nächstgelegene Ausländerbehörde weiterzuleiten."
-
- 6. Par. 19 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(2) Die Polizei hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (Par.
- 16 Abs. 1). Sie kann hiervon absehen, wenn sich der Ausländer mit einem
- amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann; in diesem Fall erfolgt die
- erkennungsdienstliche Behandlung durch die Ausländerbehörde."
-
- 7. Par. 20 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(1) Die Behörde, die den Ausländer an die Ausländerbehörde weiterleitet,
- teilt dieser die Weiterleitung unverzüglich mit."
-
- 8. Par. 21 Abs. 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(1) Die Behörden, die den Ausländer an die Ausländerbehörde weiterleiten,
- nehmen die in Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in
- Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Ausländerbehörde zu.
-
- (2) Beantragt der Ausländer unmittelbar bei der Ausländerbehörde Asyl,
- nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
-
- (3) Die Ausländerbehörde leitet die Unterlagen unverzüglich dem Bundesamt
- zu."
-
- 9. Par. 22 und 23 sind nicht anzuwenden.
-
- 10. Par. 25 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(4) Die persönliche Anhörung nach Par. 24 Abs. 1 kann in unmittelbarem
- zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung (Par. 14) vorgenommen
- werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Asylantragstellung
- ist auch gewahrt, wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, sondern
- innerhalb einer Woche nach der Asylantragstellung erfolgt. In diesen
- Fällen brauchen der Ausländer und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu
- werden. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der
- Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich
- zu verständigen. Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung
- nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch
- die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist."
-
- 11. Par. 25 Abs. 5 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen werden, wenn der Ausländer
- einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt."
-
- 12. Par. 30 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(3) Ein dem Bundesamt von der Ausländerbehörde zugeleiteter Asylantrag
- ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach
- seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des Par. 13 Abs. 1
- handelt."
-
- 13. Par. 46 - 49 sind nicht anzuwenden.
-
- 14. Par. 50 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "Par. 50 Verteilung
-
- (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, werden entsprechend
- den Aufnahmequoten (Par. 45) auf die Länder verteilt.
-
- (2) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der Länder
- das Land, in dem der zu verteilende Ausländer sich aufzuhalten hat
- (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des Innern berufen und abberufen.
-
- (3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt die
- Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu
- erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf
- keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht.
-
- (4) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und
- ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.
-
- (5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird
- der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen
- Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der
- Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
-
- (6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung
- angegebenen Stelle zu begeben.
-
- (7) Die Länder sind verpflichtet, die aufgrund der Verteilung zugewiesenen
- Personen unverzüglich aufzunehmen. Die Landesregierung oder die von ihr
- bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung
- innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz
- geregelt ist.
-
- (8) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei
- Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der
- Ausländer nach seiner Verteilung Wohnung zu nehmen hat."
-
- 15. Par. 51 und 52 sind nicht anzuwenden.
-
- 16. Par. 52 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sollen in der Regel in
- Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden."
-
- 17. Par. 56 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der
- Ausländerbehörde beschränkt, bei der der Ausländer den Asylantrag zu
- stellen hat."
-
- 18. Par. 57 ist nicht anzuwenden.
-
- 19. Par. 58 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer erlauben, den
- Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn
- zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine
- unbillige Härte bedeuten würde."
-
- 20. Par. 59 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(3) Zuständig für Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
-
- 1. die Polizeien der Länder,
-
- 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,
-
- 3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält."
-
- 21. Par. 60 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "Der Ausländer kann verpflichtet werden,
-
- 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu
- wohnen,
-
- 2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen
- und dort Wohnung zu nehmen,
-
- 3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes
- Aufenthalt und Wohnung zu nehmen,
-
- 4. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes zur Aufnahme,
- Unterbringung oder Verteilung von Asylbewerbern zu begeben und in dieser
- Einrichtung Wohnung zu nehmen."
-
- 22. Par. 61 ist nicht anzuwenden.
-
- 23. Par. 63 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist die
- Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt
- ist. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung können auch von
- der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat."
-
- 24. Par. 66 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
- "Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
-
- (1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im
- Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei
- ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
-
- 1. innerhalb einer Woche nicht bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat,
- an die er weitergeleitet worden ist,
-
- 2. einer Zuweisungsverfügung nach Par. 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer
- Woche nicht Folge geleistet hat oder
-
- 3. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der
- Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist; die in
- Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine
- an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in
- Empfang genommen hat.
-
- (2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die
- Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und
- das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders
- bevollmächtigten Personen veranlasst werden."
-
- B. Übergangsvorschrift zu A.: Bei Ausländern, die in der Zeit vom 1. Juli
- 1992 bis zum 31. März 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich
- die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.
-
- ARTIKEL 6 BEKANNTMACHUNG DES ASYLVERFAHRENSGESETZES
-
- Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes
- in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. März 1993 geltenden
- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
-
- ARTIKEL 7: INKRAFTTRETEN
-
- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
- Asylverfahrensgestz vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch
- Artikel 7 Par. 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12.
- September 1990 (BGBl. I S. 2002), ausser Kraft.
-
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-
- Bei Interesse Nachfragen an Informationsdienst ID Asyl e. V.
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-
- Heute hat der Bundesrat das GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES ASYLVERFAHRENS
- beschlossen, das am 01.07.1992 in Kraft treten soll.
-
- Zu diesem Gesetz die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (Auszug):
-
- Der Deutsche Richterbund beurteilt das neue Asylverfahrensgesetz als
- verfassungswidrig (Deutsche Richterzeitung 12/1991, S. 453 ff).
-
- "Zunaechst zu den rechtlichen Fragen. Nach den Zielvorstellungen des
- Parteiengespraechs soll an der einwoechigen Rechtsmittelfrist festgehalten
- werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sie schon fuer das bisher
- geltende Recht in einem Beschluss vom 2. Mai 1984 als verfassungsgemaess
- beurteilt.
-
- Verfassungsrechtlich bedenklich - insbesondere unter dem Gebot des
- effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ist dagegen der Vorschlag,
- die originaere Zustaendigkeit des Einzelrichters sowie zugleich fuer Eil-
- und Hauptsacheverfahren nur noch eine Instanz vorzusehen. Das
- Bundesverfassungsgericht hat zwar mehrfach betont, effektiver Rechtsschutz
- sei nicht gleichbedeutend mit Instanzenzug. Das Grundrecht auf Asyl und
- die Rechtsweggarantie verlangten jedoch fuer das asylgerichtliche
- Verfahren "geeignete Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer
- Fehlurteile entgegenwirken". Ob dieser Praemisse mit der beabsichtigte
- Neuregelung noch entsprochen wird, ist fraglich. Jedenfalls wuerde mit der
- unanfechtbaren Entscheidung durch den Einzelrichter nur noch das absolute
- Minimum an gerichtlichem Rechtsschutz gewaehrt...
-
- In einer zusammenfassenden Betrachtung der drei wesentlichsten
- Zielvorstellungen fuer das gerichtliche Verfahren - originaere
- Einzelrichterzustaendigkeit, Ausschluss jeglicher Rechtsmittel und
- Schnellverfahren in zwei Wochen - kommen erhebliche Bedenken. Eine
- Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG und dem
- Rechtsstaatsprinzip erscheint geradezu als "offensichtlich
- ausgeschlossen". Insbesondere sind die vom Bundesverfassungsgericht
- geforderten Vorkehrungen gegen unanfechtbare Fehlurteile - ueberspitzt
- formuliert - in ihr Gegenteil verkehrt oder allenfalls auf einen kaum
- merkbaren Rest geschrumpft. Es bleibt daher abzuwarten, ob ein nach den
- beschriebenen Zielvorstellungen noch zu konzipierender Gesetzentwurf dem
- Massstab der Verfassung wird standhalten koennen. Erhebliche Zweifel an
- seiner Verfassungsgemaessheit sind - jedenfalls derzeit - nicht von der
- Hand zu weisen."
-